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ZEBU®-REISEN GmbH


Sandstraße 31
D-46499 Hamminkeln
Tel.: +49 (0) 2857 901022
Fax: +49 (0) 2857 901021


Geschäftsführer


Dieter Müller und Günter Partsch

AMTSGERICHT DUISBURG. HRB 11871
Ust-IDNR.: DE228616345
Steuer-Nr.: 130/5955/0361

email: info@toskanamobilheim.com

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Inhaltlich verantwortlich gemäß § 10 Absatz 3 MDStV


Dieter Müller, Günter Partsch

Urheberrecht


Die verwendeten Grafiken, Bilder sowie Texte sind urheberrechtlich geschützt und das Eigentum von ZEBU®-REISEN GmbH. Änderungen dürfen nicht vorgenommen und Vervielfältigungsstücke ohne Genehmigung nicht verbreitet werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Überlassung touristischer Leistungen

Vertragspartner und Mietobjekt


a) Auftraggeber von ZEBU®-Reisen (ZR) ist diejenige Person, die für eine Gruppe handelt und sie vertritt. Ist diese Gruppe eine juristische Person, so ist diese und nicht der Gruppenleiter Auftraggeber.
b) Das Mietverhältnis erstreckt sich auf die beschriebenen Leistungen. Möblierung, Hausrat und Matratzen entsprechen der angegebenen Personenzahl. Bettzeug, Bettwäsche, Hand- und Geschirrtücher sind in der Regel in den Häusern nicht vorhanden. Die in den beschriebenen Objekten zusätzlichen Einrichtungen (Pferde, Kreativräume, Boote etc.) sind nicht Bestandteil des Vermittlungsvertrages; sie können jedoch oft nach Absprache benutzt werden.
c) Vertragsbestandteil ist auch die Erstellung eines Übernahmeprotokolls bei Beginn und Ende des Mietzeitraums. Das Protokoll muss von Mieter und Vermieter durch Unterschrift anerkannt werden.

Buchung und Abwicklung


Buchungen werden unter folgenden Voraussetzungen entgegengenommen:
a) Die Gruppe wird von einem Gruppenleiter oder einer Institution geworben und zusammengestellt.
b) ZR verhandelt nur mit einem befugten verantwortlichen Leiter oder Beauftragten.c) Die finanzielle Abwicklung erfolgt ausschließlich über diesen Leiter oder Beauftragten.
d) Alle Informationen für die Gruppenmitglieder in Form von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Auskünften, sowie Belieferung der Gruppenmitglieder mit Informationsmaterial durch ZR, geschehen über den Gruppenleiter bzw. Beauftragten.

Abschluss


a) Der Mietvertrag wird durch Vermittlung von ZR über die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums abgeschlossen. Er wird erst mit der schriftlichen Anmeldebestätigung von ZR oder dessen Partnerfirmen wirksam. Alle Abreden, Nebenabreden oder Sonderwünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ZR oder dessen Partnerfirmen.
b) An die Anmeldung ist der Anmeldende 3 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Anmeldung durch ZR schriftlich bestätigt.
c) Weicht die Bestätigung von ZR von der Anmeldung des Anmeldenden ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den ZR sieben Werktage lang gebunden ist und den der Anmeldende durch eine Bestätigung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

Zahlung des Mietpreises/Kaution


a) Nach Vertragsabschluß ist eine Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 20 % des Reisepreises. Bei einigen Mietobjekten (Schiffe) ist eine Zwischenzahlung erforderlich. Der Restbetrag ist 60 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. - Abweichend können individuelle Zahlungsmodalitäten abgesprochen werden.
b) Nebenkosten und verursachte Schäden sind, sofern dies nicht anders mitgeteilt wird, direkt am Urlaubsort zu bezahlen. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag zuzüglich Verwaltungsgebühren durch ZR in Rechnung gestellt.
c) Die Kaution beträgt pro Teilnehmer 20,- €; zusätzlich wird evt. eine Hinterlegung für die Verrechnung der Nebenkosten oder für die Reinigung verlangt.
d) Die Kaution wird abgerechnet, wenn ein unterschriebenes Übernahmeprotokoll bei ZR vorliegt.
e) ZR ist nur verpflichtet, die vom Kunden im voraus bezahlten Teilnehmer zu befördern / zu beherbergen wobei die ausgewiesene Kaution, Sicherheitshinterlegung oder Nebenkosten immer zuerst berechnet werden.
f) Der bestätigte Preis basiert auf den bekannten Steuern, Abgaben, Rohölpreisen und Mautgebühren. ZEBU®-Reisen behält sich vor, nachweisliche Änderungen weiterzugeben.

Änderungen/Erhöhung der Teilnehmerzahl


Änderungen seitens des Anmeldenden, insbesondere die Erhöhung der Teilnehmeranzahl, müssen mit ZR bis spätestens 1 Woche vor Reisebeginn schriftlich vereinbart werden. Dessen ungeachtet behält sich ZR vor, eine eigenmächtige Erhöhung der Teilnehmerzahl als Betrugsversuch anzuzeigen. 10 Wochen vor Reiseantritt muss ZR eine vorläufige Teilnehmerliste vorliegen (Name, Vorname, Geb.-Datum, Anschrift).

Rücktritt / Teilrücktritt / Zahlungsverzug


a) Der Anmeldende kann jederzeit vom Mietvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. ZR wird dann folgende Entschädigung verlangen:
bis 224 Tage vor Reisebeginn: 20%
223 Tage bis 203 Tage vor Reisebeginn: 30 %
202 Tage bis 168 Tage vor Reisebeginn: 40 %
167 Tage bis 112 Tage vor Reisebeginn: 50 %
111 Tage bis 70 Tage vor Reisebeginn: 75 %
Weniger als 69 Tage vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises ohne NK
Teilstornierungen unter die Mindestteilnehmerzahl sind nicht möglich; Teilstornierungen bis zur Mindestbelegung richten sich nach oben genannten Rücktrittsbedingungen
b) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ZR; die Beweislast trägt der Stornierende. Stornierungen müssen bis 12.00 Uhr eines Werktages schriftlich erklärt werden.
c) Bei Zahlungsverzug wird ZR Verzugszinsen nach dem jeweiligen Dispositionszinssatz berechnen. Ab der 2. Mahnung können Mahngebühren in Höhe von 25,- € in Rechnung gestellt werden.

Nutzungsänderung


Der Anmeldende kann sich bis zum Nutzungsbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Erfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 150,- pauschal ohne weiteren Nachweis hat der Anmeldende zu tragen.

Änderungen auf Verlangen des Anmeldenden


Verlangt der Anmeldende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann ZR eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- verlangen, soweit sie nicht höhere Bearbeitungskosten nachweist.

Störungen durch den Mieter/Benutzer


Die Hausordnung und die gesetzlichen Bestimmungen am jeweiligen Mietobjekt sind einzuhalten. ZR kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Benutzergruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stört. Dies gilt auch, wenn sich ein Gruppenmitglied nicht an sachlich begründete Hinweise hält. ZR steht in diesem Fall der Mietpreis weiter zu. Schadensersatzansprüche bleiben dadurch unberührt.

Gewährleistung und Abhilfe


a) Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, so muss der Anmeldende zunächst Abhilfe bei ZR und dem Vertreter des Mietobjektes (Hausmeister, Schiffsführer, ...) verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels bzw. Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Anmeldende kann bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung innerhalb eines Monats nach Reiseende eine Herabsetzung des Mietpreises schriftlich geltend machen. Die Beweislast des rechtzeitigen Eingangs der Geltendmachung trägt der Anzeigende.
c) Ist die Leistung mangelhaft, so ist der Reisende verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
d) Bei berechtigter Kündigung kann ZR für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen.

Kündigung in Folge höherer Gewalt


a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug von Verkehrsrechten, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleich wichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann ZR für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

Mitwirkungspflicht des Anmeldenden


Der Anmeldende ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden möglichst gering zu halten.

Haftungsbeschränkung


a) ZR haftet als bevollmächtigter Vermittler nur dann, wenn Fehler durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Vermieter, der Mietobjekte oder der Veranstalter nachgewiesen werden. ZR haftet für die Richtigkeit der Beschreibungen der angebotenen Objekte nach Angaben und Unterlagen der Vermieter bzw. Veranstalter, sowie für eine gewissenhafte Abwicklung der Buchungen. Diese Haftung ist in der Höhe nach beschränkt auf den Mietpreis. ZR haftet nicht in Fällen von Ungezieferplagen, Naturereignissen und höherer Gewalt.
b) ZR haftet nicht für Leistungsstörungen, Mängel oder Beschädigungen, wenn diese bei Fremdleistungen wie Fähr- oder Bus- oder Flugtransfer etc. auftreten.
c) ZR haftet nicht für durch Diebstahl entstandene Schäden.

Haftung des Anmeldenden für die Gruppe


Der Anmeldende haftet für seine Gruppe gegenüber Dritten für Schäden, die er zu vertreten hat. Eventuell auftretende Ansprüche können durch ZR geltend gemacht werden.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


Der Anmeldende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung seiner Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung


Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Vertragsende gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

Sonstiges


Wir empfehlen grundsätzlich, die Mietobjekte vor der Buchung zu besichtigen, da auch die beste Beschreibung mit Bildern den persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann. Insbesondere die Zimmeraufteilung und die Küchenausstattung kann sich bis zur Reise ändern, da zwischen der Objektbeschreibung von ZR und dem Reiseantritt mehrere Monate liegen können und evt. Umstellungen bzw. Ersetzungen durchgeführt werden. Bekannte Änderungen werden von ZR der Gruppe mitgeteilt. Bettdecken und Kissen sowie Bettwäsche sind in den Häusern nur vorhanden, wenn dies ausdrücklich erwähnt wird. Kleiderschränke oder Regale auf den Zimmern gehören im Ausland nicht zur Grundausstattung.

Gerichtsstand


Der Anmeldende kann ZR an dessen Sitz verklagen.Für Klagen von ZR gegen den Anmeldenden ist der Wohnsitz des Anmeldenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ZR maßgebend.In diesen Fällen ist der Sitz von ZR maßgebend.
Sitz von ZR maßgebend. Die Haftungsbestimmungen von Fremdveranstaltern gelten ergänzend.

Schadensersatz


Alle Reiseunterlagen und Objektbeschreibungen sind nur für den einmaligen, persönlichen Gebrauch bestimmt. Eine unerlaubte Weitergabe an Dritte oder eine unberechtigte Nutzung verpflichten zu Schadensersatz.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.

Vorschriften über den Pauschalreisevertrag §§651 ff


Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verbindung der von ZR vermittelten Leistung mit weiteren touristischen Leistungen dazu führt, dass der Auftraggeber gegenüber den Teilnehmern zum Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 ff wird und er seinen Teilnehmern gegenüber nach diesen Vorschriften haftet. Der Auftraggeber wird für diesen Fall auf die Notwendigkeit einer Personen- und Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die gesetzlichen Vorschriften zur Kundengeldabsicherung und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter. Der Auftraggeber versichert, sich selbstständig über diese Vorschriften zu informieren und zu beachten. Der Auftraggeber stellt ZR von allen Nachteilen frei, die aus einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften folgen können.

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